Umzugskostenrecht
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Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

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Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst:

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Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

Verheirateten und ihnen Gleichgestellten (§ 10 Absatz 2 BUKG) wird eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen gewährt. Sie ist gestaffelt und beträgt

- B 3 und höher, C 4, R 3 bis 10. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,6 Prozent1
- B 1 und B 2, A 13 bis A 16, C 1 bis C 3 sowie R 1 und R 2. . . . . . .. . . 24,1 Prozent1
- A 9 bis A 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . 21,4 Prozent 1
- A 1 bis A 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . 20,2 Prozent 1

1vom Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13. Ledige erhalten die Hälfte.


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